In Deutschland hat das Amtsgericht Offenburg einen interessanten Entscheid gefällt - dabei kommt die Instanz zum Schluss, dass der Tausch von Musikstücken im Internet ein Bagatelldelikt ist und deshalb die Herausgabe oder Rückverfolgung der IP-Nummern der tauschenden durch den Provider unverhältnismässig ist.
Die sog. Kommunikationsranddaten (sprich welche Nummer hat wann mit welcher Nummer kommuniziert) fällt je nach nationaler Gesetzgebung (Deutschland, Schweiz, ...) genauso unter die telefonische Überwachung wie das direkte Abhören von Gesprächen.
Ob ein Urteil eines deutschen Amtsgerichtes jedoch ein schwergewichtig genügendes Präjudiz darstellt, dass die Musikindustrie künftig nicht mehr Musiktauschern nachstellt, dürfte bezweifelt werden.